Kirchgemeindeversammlung vom 02.06.2024
Traktanden der Kirchgemeindeversammlung
- Genehmigung der Jahresrechung 2023
- Jahresbericht 2023
- Anfragen nach § 17 des Gemeindegesetzes
- Aussprache über das kirchliche Leben
Die Stimmberechtigten der Reformierten Kirchgemeinde Stadlerberg sind herzlich zu dieser Kirchgemeindeversammlung eingeladen.
Die Akten und Anträge liegen während den Öffnungszeiten des Kirchgemeindesekretariats vier Wochen vor der Versammlung zur Einsicht auf.
Der Beleuchtende Bericht ist spätestens zwei Wochen vor der Versammlung auf der Website (www.kirche-stadlerberg.ch) abrufbar. Auf Anfrage oder Bestellung (Sekretariat Kirchgemeinde 043 433 08 78) wird dieser auch kostenlos per Post zugestellt.
Anfragen im Sinne von § 17 des Gemeindegesetzes, die das allgemeine Interesse betreffen, sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Versammlung schriftlich an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Stadlerberg, Sekretariat, Chilenweg 5, 8174 Stadel, zu richten.
Stadel, 07.04.2024 Reformierte Kirchenpflege Stadlerberg
Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung
Die Stimmberechtigten der Reformierten Kirchgemeinde Stadlerberg haben an der Kirchgemeindeversammlung vom 2. Juni 2024 folgende Vorlagen genehmigt:
1. Jahresrechnung 2023
2. Kenntnisnahme Jahresbericht 2023
Das Protokoll liegt im Sekretariat der ev.-ref. Kirchgemeinde Stadlerberg zur Einsichtnahme auf und ist auf der Website www.kirche-stadlerberg.ch unter Downloads / Kirchgemeindeversammlung einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann, von der Publikation an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Dielsdorf, Präsident Eberhard Walther, Neuwisstr. 7, 8113 Boppelsen wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs gemäss § 19ff Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. In Stimmrechtssachen werden nur Kosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.
Kirchenpflege Stadlerberg